ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bad Driburger Naturparkquellen GmbH & Co. KG
(nachfolgend Brunnen genannt)

1. Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Brunnen und Abnehmer und regeln diesen abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil.

2. Die Angebote des Brunnen sind freibleibend. Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Brunnen wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

3. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Wird der Brunnen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt. Dauern diese Umstände über zwei Monate an, haben sowohl der Brunnen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Brunnen zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat und diese abgelaufen ist.

5. Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und Paletten (zusammengefasst als „Mehrwegemballagen") bleiben im Eigentum des Brunnen und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Er erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.

Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich dem Brunnen zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit den vom Brunnen gelieferten nicht in Form, Farbe und Größe übereinstimmen oder beschädigt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt er sie nicht spätestens zwei Wochen nach erneuter Mahnung ab, kann der Brunnen sie freihändig verkaufen.

Die Erfassung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb des Brunnen. Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Auszug über die zurück gegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.

6. Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so kann der Brunnen ihm die überzähligen Emballagen zur Verfügung stellen.

7. Zur Sicherung seines Eigentums und Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand in Höhe von 0,15 EUR pro Flasche und 1,50 EUR pro Kasten sowie 7,50 EUR pro Palette zzgl. Mehrwertsteuer. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden zu sichern. Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten. Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

8. Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über Mehrwegemballagen, z.B. Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung untersagt.

9. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Abnehmer und Brunnen kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den beim Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Er ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu verlangen. Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet. dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Brunnen (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die der Brunnen jetzt und künftig gegen ihn hat.

Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er dem Brunnen schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Brunnen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Der Brunnen kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und dem Brunnen alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die dem Brunnen abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer dem Brunnen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind, ab.

10. Übersteigen dem Brunnen eingeräumte Sicherheiten die Forderungen des Brunnen gegen den Abnehmer um mehr als 10%, so ist der Brunnen zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt. Der Abnehmer hat dem Brunnen sofort Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Brunnen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Abnehmer dem Brunnen zu erstatten.

11. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12. Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum üblichen Satz berechnet. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird eine solche erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist der Brunnen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

13. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Brunnen nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Brunnen über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über. Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Brunnen Transportmittel, Transportweg und Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird. 

Schadensersatzansprüche aus Transportschäden sind für leichte Fahrlässigkeit des Brunnen ausgeschlossen. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 

14. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist der Brunnen berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; §439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt. den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt. Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, haftet der Brunnen nicht. Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware. §478 BGB bleibt unberührt. 

15. Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Der Brunnen haftet nur für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; er haftet nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei letzteren ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung des Brunnen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Brunnen. 

16. Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass der Brunnen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit hier nicht abweichend geregelt. 

17. Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. 

18. Erfüllungsort/Gerichtsstand ist Bad Driburg. 

19. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Vielmehr sind die Vertragsparteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.